AGB
Allgemeine Geshcäftsbedingungen / Beherbergungsvertrag
I. Vertragschließende Parteien
Beherberger: LIVE by ÖJAB GmbH, Mittelgasse 16, 1062 Wien
Gast: Ist eine natürliche oder eine juristische Person, die einen Beherbergungsvertrag abschließt.
II. Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Vertrages ist die Beherbergung des Gastes samt Erbringung von Nebenleistungen entsprechend der vom oder für den Beherberger bestätigten Buchung des Gastes in einem der vom Beherberger betriebenen Beherbergungsbetrieben.
III. Vertragsdauer
Der Gast hat das Recht, das gebuchte Zimmer ab 15.00 Uhr des Ankunftstages zu beziehen. Das Zimmer ist durch den Gast am Tag der Abreise bis 11.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, dem Gast die Kosten einer weiteren Übernachtung in Rechnung zu stellen, sollte der Gast das Zimmer nicht fristgerecht freimachen. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt für die vereinbarte Dauer der Beherbergung zu verlangen.
IV. Entgelt
Das vom Gast für die Beherbergung zu leistende Entgelt enthält die bei der Buchung vereinbarte und ausgewiesene Rate, inklusive Steuern und Abgaben.
V. Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – „No show“ Rücktritt durch den Gast
Rücktritt durch den Gast
Dem Gast steht ein Rücktrittsrecht von dem mit dem Beherberger abgeschlossenen Beherbergungsvertrag nur dann zu, wenn ein solches Rücktrittsrecht anlässlich der Buchung ausdrücklich vereinbart wurde. Es gelten in diesem Fall die bei der Buchung vereinbarten Rücktritts- und Stornobedingungen.
No show
Erscheint der Gast nicht bis Mitternacht des Ankunftstages („no show“), erlischt die Beherbergungspflicht des Beherbergers für die gesamte Dauer des Beherbergungsvertrages und der Beherberger ist berechtigt, für das vom Gast gebuchte Zimmer mit Dritten einen Beherbergungsvertrag abzuschließen, sofern der Gast den Beherberger nicht nachweislich von eine späteren Anreise in Kenntnis gesetzt hat. Der Gast bleibt trotz „no show“ zur Bezahlung des vereinbarten Entgelts für die gesamte Dauer des Beherbergungsvertrages verpflichtet; einen Anspruch auf Minderung des vom Gast geschuldeten Entgelts hat der Gast nur, sofern und soweit der Beherberger über das vom Gast gebuchte Zimmer Beherbergungsverträge mit Dritten abgeschlossen hat.
VI. Beistellung einer Ersatzunterkunft
Der Beherberger kann dem Gast aus sachlich gerechtfertigten Gründen eine adäquate Ersatzunterkunft (vergleichbare Qualität) zur Verfügung stellen, sollte der Beherberger nicht in der Lage sein, den Beherbergungsvertrag zu erfüllen. Eine sachliche Rechtfertigung ist dann gegeben, wenn das vom Gast gebuchte Zimmer unbenutzbar ist, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Gründe in der Sphäre des Beherbergers dessen Erfüllung des Beherbergungsvertrages entgegenstehen.
Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier trägt Beherbergers.
VII. Rechte des Gastes
Durch den Abschluss des Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht auf den in vergleichbaren Beherbergungsbetrieben üblichen Gebrauch des Zimmers und der Einrichtungen des Beherbergers, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen allgemein zur Benützung zugänglich sind.
VIII. Pflichten des Gastes
Der Gast ist verpflichtet, für nicht von der Buchung erfasste Leistungen des Beherbergers, die der Gast in Anspruch genommen hat, spätestens vor der Abreise zu bezahlen.
Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährung zu akzeptieren.
Der Gast haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Gastes Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, wie insbesondere Begleitpersonen des Gasts oder vom Gast im Beherbergungsbetrieb empfangene Besucher, verursachen.
Der Verlust eines Schlüssels wird dem Gast bis zu € 100,- in Rechnung gestellt.
IX. Zurückbehaltungsrecht
Verweigert der Gast die Bezahlung des geforderten Entgelts oder ist er damit in Rückstand, steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht an den vom Gast eingebrachten Sachen zu.
X. Haftung des Beherbergers
Der Beherberger haftet für die vom Gast eingebrachten Sachen, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Personen übergeben oder an einen von diesen ausgewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht worden sind. Der Beherberger haftet für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der im Beherbergungsbetrieb aus- und eingehenden Personen. Der Beherberger haftet höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des Beherbergers, das sind € [Betrag bitte ergänzen] begrenzt. Ein Verschulden des Gastes ist zu berücksichtigen.
Für den Verlust oder die Beschädigung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit € 550,00. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung im vorangehenden Absatz gilt sinngemäß. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des Beherbergers gewöhnlich in Verwahrung geben.
Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn der Gast nicht unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis vom Verlust, der Zerstörung oder Beschädigung dem Beherberger Anzeige erstattet.
XI. Haftungsbeschränkungen
Ist der Gast Verbraucher, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
Ist der Gast ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Gast die Beweislast für den Grad des Verschuldens des Beherbergers. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden vom Beherberger nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.
XII. Tierhaltung
Das Mitbringen von Tieren ist nicht erlaubt.
XIII. Gerichtsstand und Rechtswahl
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts sowie UN-Kaufrecht.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft Wien.
Schließsystem
Manche Unterkünfte sind mit einem elektronischen Zutrittssystem ausgestattet. Dabei werden die Schließvorgänge digital aufgezeichnet. Es dient dem vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen in unserer Liegenschaft und die Daten werden ausschließlich vom Verantwortlichen (der ÖJAB Heimleitung) eingesehen und nur falls dies für einen stattgefundenen konkreten Vorfall benötigt wird. Die Daten werden nach 72 Stunden gelöscht, mit Ausnahme von Daten, die zur Beweissicherung für einen stattgefundenen konkreten Vorfall benötigt werden. Es findet keine Überwachung der Schließvorgänge statt. Die Karten sind sorgsam zu verwahren und bei Verlust ist unverzüglich die Rezeption zu verständigen.
Videoüberwachung
Einzelne Bereiche unserer Liegenschaft (unseres Hauses) werden videoüberwacht. Diese Bereiche sind durch Hinweise gekennzeichnet. Die Videoüberwachung dient dem vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen auf unserer Liegenschaft und wird ausschließlich vom Verantwortlichen (der ÖJAB) genutzt. Die Videoaufnahmen werden nach 72 Stunden gelöscht, mit Ausnahme von Aufnahmen, die zur Beweissicherung für einen stattgefundenen konkreten Vorfall benötigt werden.